Ich trinke auf gute Freunde, verlorene Liebe, auf alte Götter und neue Ziele
 
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     LandesFahrzeugVerordnung(LAFV)

   

Da die jüngsten Unfälle, bei denen auch ein Kind durch einen Wolf GTI sein Leben lassen mußte, die Emotionen in der Bevölkerung so hoch hatte schaukeln lassen wie nie zuvor, hat das MÜLL-NRW(Ministerium für überflüssige Landesverordnungen und Larifari) Handlungsbedarf gesehen und eine Ergänzung zur Strassenverkehrsordnung  (StVO), die Landesfahrzeugverordnung, erlassen.

 

Beschluss

 

§1 Geltungsbereich

 

Diese VO gilt auf allen gepflasterten Wegen des Landes Nordrhein-Westfalen für Fahrzeuge mit über 4 m Länge bzw. 60 PS.

      

   a.  Diese Fahrzeuge dürfen nur noch mit Vollkaskoversicherung in Betrieb genommen werden.

   b.  innerhalb geschlossener Ortschaften ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30km/h, ausserhalb 50km/h.

   c.  Der Halter hat bei den zuständigen Ordnungsbehörden die Haltung anzuzeigen und einen   Sachkundenachweis über seine Kenntnisse bezüglich Fahrzeuge und StVO zu erbringen.

Dieser gilt bereits als erbracht, wenn der Halter seit mindestens 3 Jahren Eigentümer dieses oder eines ähnlichen Automobils ist und noch nie einen PKW-Unfall hatte.

 

§2 Gefährliche Fahrzeuge

 

Als gefährliche Fahrzeuge im Sinne des § 2 gelten

 

   -   KFZ der Listen 1 und 2

   -   KFZ mit denen ein Training zum Nachteil des Menschen verübt wurde, z.B. Schleuderkurs

   -   KFZ die bereits in einen Unfall verwickelt waren (schuldig oder unschuldig)

   -   KFZ die wegen Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung auffällig geworden sind und

   -   KFZ die in gefahrdrohender Weise Menschen angehupt haben.

 

Diese Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörden und unter strengsten Auflagen gehalten werden.

 

Ausserdem ist die Herstellung, Import und der Handel mit Typen der Anlage 1 nicht gestattet.

 

§3 Vorraussetzungen für die Haltung gefährlicher KFZ nach §2

 

   a)  Es gelten die Bestimmungen nach § 1.

   b)  Der Halter muß ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Fahrzeuges nachweisen.

   c)  Der Steuersatz wird um das 10-fache angehoben.

   d)  Das Fahrzeug muss einer strengen Überprüfung standhalten. Treten Mängel auf, wird es      eingezogen. Bei nicht mehr möglicher Vermittlung wird es auf Kosten des Eigentümers ohne      Anspruch auf Schadenersatz verschrottet.

   e)  Wird die Genehmigung erteilt, muss der Halter eine Garage nachweisen.

   f)   Das Auto ist beim Abstellen mit einer Parkkralle zu versehen.

   g)  Das Fahren dieser Modelle ist nur bei Schrittempo und angezogener Bremse erlaubt.

 

§4 Andere Fahrzeugtypen

 

Fahrzeuge die nicht unter § 1 und § 2 fallen, brauchen weder die LAFV noch die StVO befolgen.

Die Führerscheinpflicht entfällt, Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht auch.

 

§5 Befreiung von Auflagen für Fahrzeuge der Anlage 2

 

Bei Bestehen eines durch die Organisation FRWA (Freiheit für die Räder - weg mit den Autos) ausgearbeiteten Fahrzeugtests kann auf Parkkralle und angezogene Handbremse verzichtet werden.

 

Aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fahrzeugtypen als besonders gefährlich geltende Fahrzeugmodelle, für deren Haltung die Erfüllung der in §3 genannten Bedingungen zwingend notwendig ist.

 

Anlage 1

 

   1.  Wolf GTI

   2.  Popel Wegda

   3.  Popel Machda

   4.  Mord Rodeo

   5.  Per Pedes A- und O-Klasse

   6.  Coyota Merzel

   7.  Raudi b12

 

Anlage 2

 

   1.  Volkswrack Bully

   2.  Perpedes Bonz Z-Modelle

   3.  Wolf-o X11-X99

   4.  Futschijama TickiTacki

   5.  Trecker

   6.  LKW

   7.  Lokomobile

   8.  Isetta

   9.  alle 3er, 5er, 7er und 8er BBB (Blöde Bayerische Bonzenkarre)

 

Bekanntmachung der

Verordnung über die artgerechte Haltung von Männern

(Männerhalteverordnung MhaltVO)

 

Vom 29.02.1999

 

 

Aufgrund des § 32a Abs. 4 des Artenschutzgesetzes (BGB Nr. 584/1973) in der Fassung der Änderung vom 31.12.1985 (BGB Nr. 430/1985) wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegen und Verbraucherschutz verordnet:

 

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

 

Sich einen Mann zu halten ist bei weitem nicht mehr so problematisch wie zu Großmutters Zeiten und es erhebt die Frage, ob sich der Griff zum Mann überhaupt noch lohnt.

 

Gottlob gibt es ja auch noch einige gute Eigenschaften des Mannes, die jedoch nur selten zu finden sind. Zwei davon sollte der Auserwählte aber laut BGB Nr. 584/1973 unbedingt aufweisen:

 

§1

(1)     Er sollte nützlich sein (d.h. handwerkliche Fähigkeiten besitzen, fleißig im Haushalt, eine  Wucht im Bett u.v.a.m.)

 

(2)     Er sollte herzeigbar sein (d.h. sein Aussehen sollte kein Mitleid erregen.

 

(3)     Absatz 1 und 2 brauchen nicht zutreffen, wenn §2 erfüllt wird.

 

§2

Er ist reich.

 

 

Artikel 2

Tips und Empfehlungen

 

(1) Anschaffung

Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres  Männchens und überzeugen Sie sich von seinen  Fähigkeiten. Tragen Sie nicht mit dazu bei, daß die  Zahl der Männer, die später ausgesetzt werden, noch weiter steigt.

 

(2) Ernährung

Wie der Mensch, so ist auch der Mann ein Allesfresser. Man kann ihm neben Dosenfutter auch ab und zu mit frischem Obst und Gemüse füttern. Vorsicht jedoch vor Überfütterung! Wenn er zu fett ist, wird er unbeweglich und kann nicht mehr so schnell arbeiten.

 

(3) Unterbringung

Man sollte ihn nicht auf längere Zeit den ganzen Tag einsperren, da er sonst depressiv werden kann, das Essen verweigert und bald eingeht. Wer keinen eigenen Garten hat (Gartenarbeit), sollte ihn ab und zu ins Freie führen, damit er etwas Auslauf hat.

 

(4) Pflege

Sorgen Sie dafür, daß er sich einmal am Tag wäscht. Um Verletzungen vorzubeugen, sollten die Nägel regelmäßig nachgeschnitten werden.

 

(5) Ausbildung

Empfehlenswert ist die Anschaffung eines bereits ausgebildeten Mannes. Sollten diese bereits vergriffen sein, ist der Besuch von entsprechenden Kursen unbedingt zu empfehlen. Das Befolgen der wichtigsten wie „Hol“, „Bleib“, „Mach“, „Tiefer“, „Fester“, „Jetzt nicht“, „Gib“ und „Sei still“ erleichtern die Haltung des Mannes erheblich und sind –entgegen bestehender Theorien- selbst von Männern erlernbar.

 

(6) Fortpflanzung

Männer sind das ganze Jahr über läufig und verhalten sich auch dementsprechend. In extremen Fällen empfiehlt sich die Kastration, denn ein ständig brünstiger Mann ist nur bedingt arbeitsfähig.

  

 

Bonn, den 29. Februar 1999

 

Die Bundesministerin

Für Artenschutz und Umweltangelegenheiten
 
   
 
  Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius "null" und das nennen sie dann ihren Standpunkt!  
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